Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Alle Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Geschäfte der DIVERA GmbH, im Folgenden FRI genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen uns als Auftragsnehmer (FRI) und dem Auftraggeber (AG). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch FRI.

Angebote von FRI erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit FRI von Dritten gefertigte Komponenten liefert. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

Lieferzeit, Teillieferungen

Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von FRI angegebenen Lieferzeiten sind ca. Zeiten. Gerät FRI in Verzug, so haftet FRI für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von FRI verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von FRI nicht zu vertretender Umstände ist FRI berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinausführt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen. FRI ist zu Teillieferungen berechtigt.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der von FRI erstellten Auftragsbestätigung und verstehen sich ab dem von FRI gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Nach Zahlungsverzug des AG sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzuholen. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt davon unberührt.

2. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von FRI auf den Vertragspartner über. Rechnungen von FRI sind, soweit nicht Vorkasse oder Nachnahme vereinbart wurde oder ein anderes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spätestens jedoch unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen von FRI. FRI nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferung ist nur der antenteilige Kaufpreis zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet FRI Verzugszinsen in Höhe von 4,26 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; FRI bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von FRI vorbehalten. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von FRI ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3. Bei Aufträgen auf Stundenbasis beginnt die Arbeitszeit ab Abfahrt in Wuppertal und endet beim Einrücken. Bei Tätigkeiten, die nach Zeit berechnet werden, erfolgt die Abrechnung pro angefangenem angegebenen Zeittakt. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr werden 30 % Nachtzuschlag berechnet, wenn nichts Anderes vereinbart wird.

Software

Die FRI räumt dem AG für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der jeweiligen Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation im Rahmen ein. Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet. Übergabepunkt für die SaaS-Leistungen ist der Router-Ausgang des vom FRI genutzten Rechenzentrums zum Internet. Der AG verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der AG ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder die Software in anderen Applikationen einzubinden.

Die FRI behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung vom FRI an den AG erfolgen. Entstehen für den AG durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den AG innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen. Die Verfügbarkeit des Netzwerks des Rechenzentrums am Router-Ausgang im Internet beträgt 99% im Jahresmittel. Die Client-seitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des AG. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS-Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die der FRI als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch FRI zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.

Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom AG unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der AG seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen.

Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die FRI gewährleistet jedoch, dass die unter www.divera247.com genannte Software grundsätzlich einsetzbar ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.

Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden unentgeltlich vom FRI beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. Die FRI kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann der FRI zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem AG eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. FRI behält sich ausdrücklich das Recht vor, einzelne Anwendungen werbeunterstützt anzubieten.

Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen per Lastschrift oder Rechnung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden. Der AG ist nicht berechtigt, gegenüber FRI mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von FRI schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

Gewährleistung

Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder Dienstleistungen oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist FRI nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens wird ausdrücklich ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung FRI schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind FRI unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich unter Benennung der Mängelpunkte mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, FRI die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von FRI entweder beim Käufer oder bei FRI. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird FRI von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von FRI nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von FRI entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität FRI nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Im Falle der Nachbesserung erwirbt FRI mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird FRI mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.

Haftung

Wird von FRI eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten oder dem AG ein anderer Schaden zugefügt, so ist die Haftung von FRI der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von FRI beschränkt. FRI gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe und Umfang der Versicherungspolice. Gemäss § 676 BGB schließen wir eine Schadenshaftung für die Folgen einer Beratung oder Schulung aus. Bei Dienst- oder Werkverträgen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht und nur für unmittelbare Einwirkungen.

Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber FRI, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsabschluß. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, welche in dem Glauben der Rechtsmäßigkeit begangen wurden.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von FRI erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware") erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von FRI an FRI ab. FRI nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die FRI abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von FRI hinweisen.

Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. FRI ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. FRI kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und FRI auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an FRI ab. FRI nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist. Schutz- und Urheberrechte

Schutz- und Urheberrechte

Alle Urherberechte an Bilder, Fotos, Unterrichtsmaterialien sowie Einsatzplänen zur Vorsorge bleiben zeitlich und örtlich unbegrenzt bei der Firma DIVERA GmbH, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

FRI wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

Verschiedenes

Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Die Durchführung von operativen Einätzen erfolgt nur unter der Anerkennung der gültigen staatlichen Arbeitschutz- und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitmedizinischen Regeln aller bei der Durchführung des Auftrages beteiligten Firmen und Personen. Für entstehende Schäden durch Nichtbeachtung dieser Regeln durch Dritte übernimmt die Firma FRI keine Haftung. Technische Erzeugnisse, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit gewährleisten. In diesem Fall hat der Auftraggeber eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit auf andere Weise mitzuliefern.

Für die Organisation eines operativen Einsatzes müssen vom AG mindestens 48 Stunden ermöglicht werden.

Bei Beschädigung oder Verlust von Ausrüstung und Fahrzeugen der Firma FRI, welche nicht durch Mitarbeiter der Firma FRI zu verantworten sind, muss Ausrüstung vom Verursacher neu beschafft werden. Bei wirtschaftlichen Totalschäden von Fahrzeugen muss ein in Funktion, Beladung und Aussehen gleichwertiges Ersatzfahrzeug gestellt werden bis zur Neuanschaffung. Ebenso muss ein entsprechendes Vergleichsfahrzeug beschafft werden, auch wenn dieses teurer ist. Durch die bei der Durchführung eines Auftrages entstandenen Schäden an Ausrüstung, Fahrzeugen der Firma FRI durch den AG oder durch dessen Bevollmächtigte muss der AG Entschädigung an die Firma FRI zahlen.

Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Wuppertal, Deutschland. Ein Gerichtsstand ist in Wuppertal, Deutschland ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

DIVERA GmbH

Stand 03.05.2016

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